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- Preisprüfung Fährtarife?

Ich habe die Rechtsgrundlagen einer Preisprüfung der Fährtarife geprüft. Mein Antrag ist dann wie folgt am Mittwoch beschlossen worden.Foto Preisprüfung

Die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee empfiehlt und unterstützt eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der Fährtarife von Inselbewohnern. Ziel der Gemeinde und der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB ist es, dass im Rahmen des Gerichtsverfahrens, die Reederei Hiddensee ihre Kalkulation offenlegen müsste und somit geprüft werden könnte, ob das Kostenüberschreitungsverbot beachtet wurde, da nur betriebsnotwendige und erforderliche Kosten, sowie periodengerecht kalkulierte Kosten und keine sog. „Zusatzkosten“ einkalkuliert sein dürfen.

Begründung:

Wie bereits angekündigt, hat der Bürgermeister die Möglichkeiten einer sogenannten Preisprüfung der neuerlichen Tariferhöhungen angekündigt. Das Ergebnis liegt nun vor. Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der Fährtarife von Inselbewohnern dürfte aus nachfolgenden Gründen zulässig und erfolgreich sein.   Es dürften sowohl das ÖPNVG M-V sowie das Personenbeförderungsgesetz Bund gelten. Gesetze bezüglich Wasserstraßen (z.B. Bundeswasserstraßengesetz o.ä.; zusammenfassend regeln keine Fährtarife. Das heißt, das Verfahren zur Tarifgenehmigung dürfte ausschließlich aufgrund der konkreten Konzession erfolgen. Den öffentlichen Sicherstellungsauftrag hat der Landkreis als Aufgabenträger (§ 3 Abs. 1 ÖPNVG M-V). Er bedient sich bestimmten „Verkehrsunternehmen“, wobei der „einen chancengleichen Wettbewerb“ sichern muss; der „Verkehrsunternehmer“ wiederum erstellt eigenverantwortlich seine „Verkehrsleistungen“ (§ 4 ÖPNVG M-V). Näheres regelt ein vom Landkreis aufzustellender „Nahverkehrsplan“ (§ 7 ÖPNVG M-V), auf Basis eines ÖPNV-Landesplanes; das Ministerium kann hierzu Richtlinien erlassen. Die Höhe der Beförderungsentgelte und -bedingungen ist in § 39 PBefG geregelt. Danach hat die Genehmigungsbehörde den Beförderungsentgelte bzw. deren Änderungen zuzustimmen. Einzig § 39 Abs. 2 S. 1 PBefG enthält inhaltliche Maßgaben: „Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind.“   Alles in allem folgt aus dieser Rechtslage, selbst noch die Geltung des PBefG angenommen, folgendes:   Die Fährtarife sind Entgelte, die von einem faktischen Monopolisten erhoben werden (ggf. „genehmigt“ durch den Landkreis, das Ministerium und/oder den VMV). Derartige Tarife unterliegen der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB [zu Benutzungsentgelten eines Flughafenbetreibers jüngst: OLG Ffm., U.v. 12.6.2012, 11 U 55/09]. Es gelten die öffentlichen Finanzgebaren, insbesondere das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip; auf etwaige Genehmigungen der Tarife kommt es nicht an [BGH, NJW 2012, 3092 (für genehmigte Stromtarife); OLG Ffm, a.a.O.]. Der Monopolist hat die Billigkeit darzulegen und zu beweisen [BGH, ZNER 2012, 179; NJW 2009, 502 (jeweils Strom/Gas)].   Dass die Grundsätze für Gas-/ Stromlieferungen generell auf (monopolartige) Leistungen der Daseinsvorsorge gelten, d.h. dass hier eine Billigkeitskontrolle möglich ist, hat der BGH im Jahre 1991 zu (Ab-)Wasserentgelten entschieden und dabei undifferenziert bzw. verallgemeinernd ausgeführt (in: NJW 1992, 171:   „In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass die Tarife von Unternehmen, die – im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses – Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (RGZ 111, 310, 313; BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 – KZR 16/70 – WM 1971, 1456, 1457; Urteil vom 27. Oktober 1972 – KZR 9/71 – LM LuftVZO Nr. 2; Senatsurteil vom 24. November 1977 – III ZR 27/76 – LM LuftVZO Nr. 5; BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 – VIII ZR 81/82 – WM 1983, 341, 342; Senatsurteil vom 3. November 1983 – III ZR 227/82 – MDR 1984, 558; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 – VII ZR 77/86 – BGHR AVBGasV § 9 – Verwaltungsprivatrecht 1 = WM 1987, 295, 296; BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 – VII ZR 209/89 – BGHR BGB § 315 Abs. 3 – Stromversorgung 1).“

Hier der Antrag zum download:

Antrag Preisprüfung Reederei

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